Auf Basis der novellierten Fassung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) mussten Betriebe, die nicht unter die EU-Definition für kleine und mittlere Unternehmen fallen, erstmalig bis zum 05.12.2015 wahlweise ein Energieaudit durchführen oder ein Energiemanagementsystem bzw. ein Umweltmanagementsystems (EMAS) anteilig einführen.
Für Energieaudits besteht eine Wiederholungspflicht alle vier Jahre, so dass die meisten Betriebe, die unter die gesetzliche Regel fallen, neuerlich bis Ende 2019, 2023, 2027 etc. jeweils ein Energieaudit durchführen müssen. Ausnahmen bestehen für Unternehmen, die nach EMAS oder DIN EN ISO 50001 zertifiziert sind.
Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind, solltenSie jetzt handeln. Andernfalls drohen Strafen in Höhe von bis zu 50 000 Euro.
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Ihre Vorteile
Achtung! Mit Inkrafttreten des neuen Energieeffizienz-Gesetzes werden nach § 9 EnEfG alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben, dazu verpflichtet, Umsetzungspläne von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, durch unabhängige Experten prüfen zu lassen und zu veröffentlichen.